***Vertrauenspersonen sind vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter und Aushilfen.
Mitglieder von Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräten zählen wie Vollzeitmitarbeiter (Multiplikator = 1).
Dasselbe gilt für Organmitglieder mit bis zu 20 % Anteil am Gesellschaftskapital (Multiplikator = 1).
Bei externen Diensten ist nur deren Anzahl relevant, nicht deren Mitarbeiterzahl.
Ausnahme: ein Mitarbeiter eines externen Dienstes arbeitet permanent beim Versicherungsnehmer.
Beispiel: ein Reinigungsservice, ein Sicherheitsservice und ein externer EDV-Spezialist, der permanent im Unternehmen tätig ist: Anzahl 'externe Dienste' = 3.)
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